RS Vwgh 1992/1/28 88/04/0040

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 lit b VwGG 1965 zu gelten hat.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzGültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als obsiegende ParteiBeschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040040.X03

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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