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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 lit b VwGG 1965 zu gelten hat.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzGültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als obsiegende ParteiBeschwerdeführer AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040040.X03Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013