RS Vwgh 1992/1/28 91/07/0012

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Partei hat darzulegen, weshalb die Einholung eines hydrobiologischen, eines bio-chemischen und eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (unter Beiziehung des Umweltanwaltes beim Amt der Landesregierung) sowie eines - nach bestimmten Kriterien unterteilten - Fischereisachverständigengutachtens erforderlich sei, um zu einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Die Behauptung allein, daß die Notwendigkeit der Erstellung solcher Gutachten gegeben sei, reicht nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung dieser Gutachten aufzuzeigen. Außerdem bleibt es der Partei unbenommen die von ihr ohne weitere Begründung für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und der Behörde als weitere Entscheidungshilfen vorzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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