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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Partei hat darzulegen, weshalb die Einholung eines hydrobiologischen, eines bio-chemischen und eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (unter Beiziehung des Umweltanwaltes beim Amt der Landesregierung) sowie eines - nach bestimmten Kriterien unterteilten - Fischereisachverständigengutachtens erforderlich sei, um zu einer mängelfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen. Die Behauptung allein, daß die Notwendigkeit der Erstellung solcher Gutachten gegeben sei, reicht nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung dieser Gutachten aufzuzeigen. Außerdem bleibt es der Partei unbenommen die von ihr ohne weitere Begründung für erforderlich erachteten Gutachten von sich aus einzuholen und der Behörde als weitere Entscheidungshilfen vorzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015