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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0353 E 11. Jänner 1984 VwSlg 11279 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf § 13a AVG ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040009.X04Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012