RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0153

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs2;

Rechtssatz

Dem VwGG ist ein "Erlaß" von der Verpflichtung zum Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde, wie sie vom Antragsteller auf Grund seiner Einkommensituation (Notstandshilfe) sowie seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen beantragt wird, fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040153.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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