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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Dem VwGG ist ein "Erlaß" von der Verpflichtung zum Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde, wie sie vom Antragsteller auf Grund seiner Einkommensituation (Notstandshilfe) sowie seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen beantragt wird, fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040153.X01Im RIS seit
28.01.1992