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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd § 1 Abs 6 GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040232.X01Im RIS seit
28.01.1992