RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0232

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd § 1 Abs 6 GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040232.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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