RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusvG 1985 §2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
UWG 1984 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0284 E 9. März 1988 VwSlg 12666 A/1988 RS 1(hier: die Formalparteistellung nach § 14 UWG verleiht einem Verband des Fachhandels keine Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes)

Stammrechtssatz

Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040319.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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