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26/01 WettbewerbsrechtNorm
AusvG 1985 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0284 E 9. März 1988 VwSlg 12666 A/1988 RS 1(hier: die Formalparteistellung nach § 14 UWG verleiht einem Verband des Fachhandels keine Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes)Stammrechtssatz
Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040319.X01Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013