RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/11/0230 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar und kann nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG angesehen werden (Hinweis E 8.11.1989, 89/01/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040244.X02

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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