RS Vwgh 1992/1/28 90/04/0279

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Alarmanlagen §2 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §323j;
GewO 1973 §323k;

Rechtssatz

Daß der Verordnungsgeber in § 2 Abs 1 BefNwV Alarmanlagen nur auf Personen, die "Errichtungen von Alarmanlagen" im Rahmen bestimmter (qualifizierter) Tätigkeiten ausgeübt haben, und nicht auf Nebenrechte allgemein abstellt, erscheint dem Gerichtshof nicht unsachlich. Dafür spricht, daß der Verordnungsgeber für jene Fälle, in denen das Errichten von Alarmanlagen auf Grund eines freien Gewerbes - also immerhin auf Grund einer eigenen, gerade das Errichten von Alarmanlagen umfassenden Gewerbeberechtigung - ausgeübt wurde, eine längere Ausübungsfrist für notwendig erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040279.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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