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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BefNwV Alarmanlagen §2 Abs1;Rechtssatz
Daß der Verordnungsgeber in § 2 Abs 1 BefNwV Alarmanlagen nur auf Personen, die "Errichtungen von Alarmanlagen" im Rahmen bestimmter (qualifizierter) Tätigkeiten ausgeübt haben, und nicht auf Nebenrechte allgemein abstellt, erscheint dem Gerichtshof nicht unsachlich. Dafür spricht, daß der Verordnungsgeber für jene Fälle, in denen das Errichten von Alarmanlagen auf Grund eines freien Gewerbes - also immerhin auf Grund einer eigenen, gerade das Errichten von Alarmanlagen umfassenden Gewerbeberechtigung - ausgeübt wurde, eine längere Ausübungsfrist für notwendig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040279.X03Im RIS seit
11.07.2001