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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Wahrung der im § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015