RS Vwgh 1992/1/28 90/07/0138

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §1;
WRG 1959 §2 Abs4;
WRG 1959 §2;

Rechtssatz

Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle (Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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