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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §1;Rechtssatz
Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle (Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009