RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0112 E 14. Mai 1985 RS 2

Stammrechtssatz

ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß § 46 AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E 16.10.1968, 1433/67)

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel fehlerhafte NiederschriftGrundsatz der UnbeschränktheitBeweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040224.X02

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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