Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1;Rechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011