RS Vwgh 1992/1/28 90/07/0047

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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