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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz, der aus einer Seite Rubrum, einer Seite mit der bloßen Antragsformulierung und im übrigen aus zwei Leerseiten besteht, läßt den vom
§ 63 Abs 3 AVG geforderten Begründungsantrag vermissen. Der Umstand, daß die Dienstnehmerin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigen hätte können, es sei "insbesondere die Seite 2 ordnungsgemäß produziert" worden, und der weitere Umstand, daß dem Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein vollständiges Exemplar der Berufung übermittelt worden sei, änderten nichts an der für das Beweisthema - in welcher Form der Schriftsatz bei der Behörde eingebracht wurde - maßgebenden Aktenlage, derzufolge die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß der eingebrachte Schriftsatz einen Text auf der Seite 2 vermissen ließ.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040244.X01Im RIS seit
28.01.1992