RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz, der aus einer Seite Rubrum, einer Seite mit der bloßen Antragsformulierung und im übrigen aus zwei Leerseiten besteht, läßt den vom

§ 63 Abs 3 AVG geforderten Begründungsantrag vermissen. Der Umstand, daß die Dienstnehmerin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigen hätte können, es sei "insbesondere die Seite 2 ordnungsgemäß produziert" worden, und der weitere Umstand, daß dem Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein vollständiges Exemplar der Berufung übermittelt worden sei, änderten nichts an der für das Beweisthema - in welcher Form der Schriftsatz bei der Behörde eingebracht wurde - maßgebenden Aktenlage, derzufolge die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß der eingebrachte Schriftsatz einen Text auf der Seite 2 vermissen ließ.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040244.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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