RS Vwgh 1992/1/28 90/04/0279

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Alarmanlagen §2 Abs1;
BefNwV Alarmanlagen §2 Abs2;
GewO 1973 §323j idF 1988/399;
GewO 1973 §376 Z36a Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wortlaute in § 2 Abs 1 BefNwV "während der Zeit vom ... bis ..." in § 2 Abs 2 BefNwV "in der Zeit vom ... bis ..."

bedeuten - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - das gleiche, was sich schon aus dem alternativen Tatbestand des § 2 Abs 2 der Verordnung ergibt, wonach es als Nachweis der Befähigung auch genügt, "während dieses Zeitraumes" in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen zu sein. "Während dieses Zeitraumes" und "während der Zeit von ... bis ..." bedeuten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gleiche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040279.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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