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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BefNwV Alarmanlagen §2 Abs1;Rechtssatz
Die Wortlaute in § 2 Abs 1 BefNwV "während der Zeit vom ... bis ..." in § 2 Abs 2 BefNwV "in der Zeit vom ... bis ..."
bedeuten - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - das gleiche, was sich schon aus dem alternativen Tatbestand des § 2 Abs 2 der Verordnung ergibt, wonach es als Nachweis der Befähigung auch genügt, "während dieses Zeitraumes" in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen zu sein. "Während dieses Zeitraumes" und "während der Zeit von ... bis ..." bedeuten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gleiche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040279.X01Im RIS seit
11.07.2001