Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, so bedeutet dies, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt hat, kann in einem solchen Fall von einem Alleinverschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG nicht ausgegangen werden (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0151).
Schlagworte
Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040125.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017