RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0307

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides erwächst in Rechtskraft, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt

(Hinweis E 1.3.1950, 2477/79, VwSlg NF 1281 A/1950, Abgrenzung zum E 18.10.1989, 89/02/0150).

(hier: keine tragende Begründung eines Aufhebungsbescheides, sondern obiter dictum zur Frage der Berechtigung eines Wiedereinsetzungsantrages in einem Berufungsbescheid, mit dem die Zurückweisung des WE Antrages wegen Verspätung als inhaltlich unrichtig aufgehoben wurde).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040307.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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