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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 51 Abs 3 VStG, wonach die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat auch mündlich eingebracht werden kann und es in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages bedarf, bietet als auf den besonderen Fall der Erhebung einer mündlichen Berufung abgestellte normative Anordnung keine Handhabe dafür, etwa auch im Fall einer schriftlichen Berufungserhebung vom ausdrücklich angeordneten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd § 63 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) absehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040009.X05Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012