RS Vwgh 1992/1/28 92/04/0009

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 51 Abs 3 VStG, wonach die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat auch mündlich eingebracht werden kann und es in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages bedarf, bietet als auf den besonderen Fall der Erhebung einer mündlichen Berufung abgestellte normative Anordnung keine Handhabe dafür, etwa auch im Fall einer schriftlichen Berufungserhebung vom ausdrücklich angeordneten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd § 63 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) absehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040009.X05

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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