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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 57a Abs 3 und § 57g Abs 1 HKG in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß nach Vorschreibung der Grundumlage durch die Landeskammer über entsprechendes Begehren der zahlungspflichtigen Person nicht ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid zu erlassen ist. Gegenstand des nach § 57g Abs 1 legcit zu erlassenden Bescheides ist vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagenpflicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040173.X01Im RIS seit
25.01.2001