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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die dem Art 2 Abs 1 der achten HKG-Nov verliehene rückwirkende
Kraft bedeutet, daß die im Zeitpunkt der Fassung der in Rede
stehenden Umlagenbeschlüsse geltende Rechtslage im nachhinein
so zu betrachten ist, als wäre diese Bestimmung iSd
Art 3 Abs 2 der achten HKG-Nov schon am 10.10.1946 in Kraft
gestanden. Da die hier in Rede stehenden Fachgruppen in der
Anl 1 der HKWO genannt sind und somit als seit dem 1.10.1946
als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet
gelten, ist das einen Rechtsmangel bei Errichtung dieser
Fachgruppen behauptende Beschwerdevorbringen daher nicht (mehr)
geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
betreffend die Vorschreibung von Grundumlagen darzutun (bzw
beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm hervorzurufen).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040030.X01Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022