RS Vwgh 1992/1/28 91/05/0187

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist auch ein Eventualbegehren gestellt worden, wonach für den Fall, daß die Gemeinde berechtigt ist, Grundstücksteile der Antragsteller (für den Ausbau einer Straße) in Anspruch zu nehmen, die Gemeinde verpflichtet werde, eine entsprechende Zahlung zu leisten. Das Enteignungsverfahren steht mit dem anhängigen Vollstreckungsverfahren betreffend die Beseitigung von baulichen Anlagen auf den streitgegenständlichen Grundstücksteilen in keinem derartigen Zusammenhang, daß das Vollstreckungsverfahren zu unterbrechen gewesen wäre. Selbst wenn die Gemeinde zu Unrecht Grundflächen der Antragsteller in Anspruch genommen hätte oder verpflichtet wäre, Geldleistungen an die Antragsteller zu erbringen, kann dies nicht dazu führen, daß der in Rechtskraft erwachsene baupolizeiliche Auftrag nicht vollstreckt werden darf. Wäre damit doch die Konsenslosigkeit der errichteten Bauteile nicht behoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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