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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs4;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/07/0126 E VS 17. Jänner 1995 VwSlg 14193 A/1995 RS 4; (RIS: abwh)Rechtssatz
Kommt in der mündlich verkündeten Erledigung, in der die Abänderung einer mit Bescheid festgesetzten Paritionsfrist (hier zur Beseitigung wassergefährdender Umstände) erfolgt, der Wille der Beh, eine von ihr getroffene normative Regelung bindend abzuändern, und somit der Wille, einen Bescheid zu erlassen, zum Ausdruck und enthält die Erledigung auch einen förmlichen und der Rechtskraft fähigen Abspruch, mit dem das Rechtsverhältnis zwischen der Beh und der Partei gestaltet wird, so weist sie die wesentlichen, für das Vorliegen eines Bescheides sprechenden Merkmale auf. Daran vermag weder der Umstand, daß der Bescheid, mit dem die Paritionsfrist ursprünglich festgesetzt wurde, zum Zeitpunkt der Verkündung der genannten Erledigung noch nicht rechtskräftig war, noch die Absicht, daß die Partei durch die Erstreckung der Frist begünstigt worden sei, etwas zu ändern. Vielmehr kann aus der Formulierung des Punktes 1 dieser Erledigung, in der ausdrücklich auf die "noch offenen Maßnahmen" Bezug genommen und für deren Erfüllung eine neue Frist festgesetzt wird, darauf geschlossen werden, daß der Bescheidwille auch darauf gerichtet war, zumindest die Erfüllung der "noch offenen Maßnahmen" in einer der Rechtskraft fähigen Weise der Partei in modifizierter Form aufzutragen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070107.X01Im RIS seit
01.03.2002