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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn eine Behörde einer Partei trotz deren Verlangen den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bekannt gibt, so bewirkt dieses Versäumnis keine Verletzung von Rechten der Partei, soferne die Partei nicht daran gehindert wird, sich mit dem Gutachten konkret auseinanderzusetzen und ihre Gegenposition darzustellen. Daß der Bf gleichwohl durch das Nichterkennen des Namens des Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sei, hat er in der Beschwerde nicht dargetan.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015