RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0059 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, ob überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z3 oder Z 5 GewO, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 18.6.1985, 84/04/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040213.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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