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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0039/80 E 14. November 1980 RS 1Stammrechtssatz
Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem VwGH aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs 2, sondern nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040298.X01Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012