RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0125

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0149/72 B 26. April 1972 VwSlg 8222 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 73 Abs 1 AVG 1950 bestimmte sechsmonatige Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040125.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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