RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0213

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Begriff der Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1973 ist es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich erklärte, keinen Einwand zu erheben, oder ob er die ausdrückliche Erklärung abgab, sich die Erhebung von Einwendungen vorzubehalten. Da der Beschwerdeführer die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen unterlassen hatte, konnte er auch auf die den Hinweis, daß einer allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen entgegengesehen werde, enthaltende Übermittlung der Verhandlungsschrift hin keine Erklärung mehr abgeben, mit der er Parteistellung hätte erlangen oder mit der er - etwa in Ansehung einer Unvollständigkeit der Antragsunterlagen oder in Ansehung unterlaufener Verfahrensmängel - hätte Parteirechte geltend machen können.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040213.X03

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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