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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0115 E 28. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs 1 WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs 1 (hier: im Zusammenhalt mit Abs 2 lit a) WRG handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), bei dem gemäß § 5 Abs 1 VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
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Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009