RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0077

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VStG §49 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, der sich auf das Vorbringen stützt, der Einspruch sei vom Beschuldigtenvertreter noch vor dessen Urlaubsantritt unterfertigt und bloß durch ein Versehen der ansonsten verläßlichen Kanzleileiterin verspätet zur Post gegeben worden, bleibt der Erfolg versagt, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, daß der Einspruch tatsächlich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (und während des Urlaubes des Rechtsanwaltes) verfaßt und nur mit der Unterschrift der Kanzleileiterin ("iV") versehen eingebracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020077.X01

Im RIS seit

29.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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