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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0048 2Stammrechtssatz
Einem Amtsarzt (Polizeiarzt) ist aufgrund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis dafür zuzutrauen, daß er - abgesehen von Grenzfällen - aufgrund von Symptomen beurteilen kann, ob der Untersuchte sich in einem derartig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, daß sein Blutalkoholgehalt zumindest 0,8 Promille erreicht
(Hinweis 13.12.1989, 88/03/0186).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztSachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020127.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009