RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/03/0048 2

Stammrechtssatz

Einem Amtsarzt (Polizeiarzt) ist aufgrund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis dafür zuzutrauen, daß er - abgesehen von Grenzfällen - aufgrund von Symptomen beurteilen kann, ob der Untersuchte sich in einem derartig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, daß sein Blutalkoholgehalt zumindest 0,8 Promille erreicht

(Hinweis 13.12.1989, 88/03/0186).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztSachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020127.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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