RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0128

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei der Anführung des Wortes "vollständig" in Ansehung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG im Spruch des angefochtenen Bescheides handelt es sich um keinen notwendigen Bestandteil dieses Spruches. Vielmehr ist die Umschreibung einer Auskunft als unvollständig ebenso entbehrlich, wie es die (vom Besch beim festgestellten Sachverhalt präferierte) Umschreibung als unrichtig wäre. Dadurch, daß die belangte Behörde den Spruch wie eingangs wiedergegeben faßte, obwohl sie in der Bescheidbegründung die Unrichtigkeit der Auskunft darstellte, ist der Besch in seinen Rechten nicht verletzt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020128.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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