Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Verweigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt, weshalb keine Veranlassung bestand, den Bf zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insofern auch kein Wahlrecht zu (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0142).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020073.X01Im RIS seit
12.06.2001