RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0073

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Verweigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt, weshalb keine Veranlassung bestand, den Bf zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insofern auch kein Wahlrecht zu (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0142).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020073.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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