RS Vwgh 1992/1/29 91/03/0035

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 2

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030035.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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