RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0126

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die "Überladung" eines LKWs (in einem bestimmten Ausmaß) kann nur die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes betreffen. Die Anführung des zulässigen Gesamtgewichtes und des im Tatzeitpunkt tatsächlich gewogenen Gesamtgewichtes stellt somit kein erforderliches Spruchelement iSd § 44a Z 1 VStG dar (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0071). Das Fehlen der diesbezüglichen Angaben in den innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem Besch gesetzten Verfolgungshandlungen nimmt diesen nicht ihre Eignung zum Ausschluß des Eintrittes der Verjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020126.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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