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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Gehbehinderung in ihrem Ausmaß festgestellt ist, wird es idR nicht darauf ankommen, ob sie von Erkrankungen des Nervensystems oder von anderen Krankheiten oder Gebrechen herrührt (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020136.X02Im RIS seit
11.07.2001