RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Wiederaufnahmswerber seine Verantwortung in einem späteren gerichtlichen Verfahren gegenüber seiner Verantwortung im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren geändert, stellt das im gerichtlichen Strafverfahren erstellte Gutachten keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da es der Wiederaufnahmswerber als Verschulden zu vertreten hat, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grund seiner Alkoholisierung in Ansehung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO auf dem Boden anderer Sachverhaltsannahmen beurteilt wurde.

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten