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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Hat der Wiederaufnahmswerber seine Verantwortung in einem späteren gerichtlichen Verfahren gegenüber seiner Verantwortung im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren geändert, stellt das im gerichtlichen Strafverfahren erstellte Gutachten keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da es der Wiederaufnahmswerber als Verschulden zu vertreten hat, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grund seiner Alkoholisierung in Ansehung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO auf dem Boden anderer Sachverhaltsannahmen beurteilt wurde.
Schlagworte
Gutachten neues Wiederaufnahme Verfahrensrecht Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020160.X01Im RIS seit
11.07.2001