RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0016

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde war berechtigt, den Besch in zwei Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO für schuldig zu befinden. Dies deshalb, weil sie in rechtlich unbedenklicher Weise einen neuerlichen Willensentschluß des Besch, das Fahrzeug zu lenken, annehmen konnte (Hinweis E 17.4.1991, 90/02/0199).

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020016.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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