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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde war berechtigt, den Besch in zwei Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO für schuldig zu befinden. Dies deshalb, weil sie in rechtlich unbedenklicher Weise einen neuerlichen Willensentschluß des Besch, das Fahrzeug zu lenken, annehmen konnte (Hinweis E 17.4.1991, 90/02/0199).
Schlagworte
TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020016.X01Im RIS seit
12.06.2001