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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 idF 1986/105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0040 1Stammrechtssatz
Dem Bf war es nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage (vor dem Erk des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen) - bei einem mittels Alkomat ermittelten Meßergebnis oberhalb 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft - verwehrt, die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane an einer Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an diesem Meßergebnis zu verlangen. Der auf diese Rechtslage gestützte Strafbescheid (nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) ist im Hinblick auf die gem dem Ausspruch des VfGH im genannten Erk anzuwendende bereinigte Rechtslage schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020012.X01Im RIS seit
12.06.2001