RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0040 1

Stammrechtssatz

Dem Bf war es nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage (vor dem Erk des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen) - bei einem mittels Alkomat ermittelten Meßergebnis oberhalb 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft - verwehrt, die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane an einer Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an diesem Meßergebnis zu verlangen. Der auf diese Rechtslage gestützte Strafbescheid (nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) ist im Hinblick auf die gem dem Ausspruch des VfGH im genannten Erk anzuwendende bereinigte Rechtslage schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020012.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten