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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §25;Rechtssatz
Die Behörde darf die gesonderte Anbringung eines Vorschriftszeichens gem § 52 Z 13e StVO nicht wegen der geringen räumlichen Ausdehnung der Zone, der spezifischen Ausformung des "Platzes" sowie der Anbringung einer Zusatztafel, aus der die Anzahl der Parkplätze und die Art der Aufstellung (Querparken) ersichtlich ist, unterlassen. Das Gesetz enthält keine Ausnahme für den Fall, daß eine Kurzparkzone zB lediglich sechs Abstellplätze umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020068.X02Im RIS seit
12.06.2001