RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0117

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0226 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020117.X01

Im RIS seit

29.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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