RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0059

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG bildet kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung. Eine Divergenz hinsichtlich des Datums zwischen der innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung und dem in der Folge erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist erlassenen Straferkenntnis vermag daher der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht die Eignung einer geeigneten Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020059.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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