RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0156

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 2

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Korrektur der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten Fahrtrichtung im Berufungsbescheid ist der Besch in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020156.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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