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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 2Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Korrektur der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten Fahrtrichtung im Berufungsbescheid ist der Besch in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020156.X01Im RIS seit
12.06.2001