RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0120

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0125

Rechtssatz

Erschöpft sich die Berufung in der Negation des Schuldspruches, läßt sich daraus nicht erkennen, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; es liegt daher kein begründeter Berufungsantrag vor (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020120.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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