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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0125Rechtssatz
Erschöpft sich die Berufung in der Negation des Schuldspruches, läßt sich daraus nicht erkennen, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; es liegt daher kein begründeter Berufungsantrag vor (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020120.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010