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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
Bei Auslegung des Gesetzesbegriffes der starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 4 StVO ist darauf abzustellen, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein
(Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207). Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300m, wenn auch hinkend, langsam und unter Benutzung eines Gehstockes, schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, es sei denn die Behauptung treffe zu es komme "immer wieder zum Auftreten von Beinkrämpfen, sowie neurologischen Ausfällen im rechten Bein (rechtes Bein läßt aus - Sturzgefahr)". Mit dieser Behauptung haben sich weder der ärztliche Sachverständige noch die belangte Behörde auseinandergesetzt. Dieser Begründungsmangel ist wesentlich, weil die Möglichkeit , daß es zu unerwarteten Ausfallserscheinungen kommt, die das Weitergehen verhindern, auf kürzeren zurückzulegenden Strecken geringer ist als auf längeren und weil die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs 4 StVO ja gerade den Zweck hat, die vom Gehbehinderten ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges zurückzulegenden Strecken zu verkürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020136.X01Im RIS seit
11.07.2001