Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/21 90/02/0023 2Stammrechtssatz
Die positive Beurteilung der Frage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, daß es sich um die Begehung desselben Delikts handelt; Übertretungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bzw der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h stellen einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO und Übertretungen der durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gem § 52 Z 10a StVO dar, weshalb dadurch selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321; E 25.10.1989, 89/03/0145).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030352.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010