RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020027.X01

Im RIS seit

29.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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