RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0127

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis E 4.10.1991, 91/18/0086), ja selbst bei Überwiegen anderer Ursachen (Hinweis E 13.9.1991, 91/18/0086).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020127.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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