RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0061

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es bedarf in Ansehung der Alkoholbeeinträchtigung keiner weiteren Begründung, daß ein Mensch, der "vor lauter Rausch unter den Tisch fiel" und sich "wegen seines Rauschzustandes" nicht mehr an das Motiv eines in diesem Zustand unternommenen Selbstmordversuches zu erinnern vermag, die im § 5 Abs 1 StVO geforderte Fahrtüchtigkeit nicht mehr besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020061.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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