Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf in Ansehung der Alkoholbeeinträchtigung keiner weiteren Begründung, daß ein Mensch, der "vor lauter Rausch unter den Tisch fiel" und sich "wegen seines Rauschzustandes" nicht mehr an das Motiv eines in diesem Zustand unternommenen Selbstmordversuches zu erinnern vermag, die im § 5 Abs 1 StVO geforderte Fahrtüchtigkeit nicht mehr besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020061.X01Im RIS seit
12.06.2001