RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0015

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 1 StvO genannten Personen (Hinweis E 10.4.1981, 3119/80), sind zwar nicht gehalten worden, sich zur nächtstgelegenen Rufsäule auf der Autobahn zu begeben, um den Unfall zu melden, sie müssen aber die nächste Autobahnabfahrt in ihrer Fahrtrichtung benützen und auf diese Weise die nächste Sicherheitsdienststelle aufsuchen. Soweit der Bf in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß es ihm nicht zumutbar gewesen sei, um ca 5.00 Uhr von der Autobahn abzufahren, um sich bei dichtem Nebel als Ortsunkundiger auf die Suche nach einem um diese Tageszeit besetzten Gendarmerieposten zu begeben, ist ihm nicht beizupflichten; es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, einen diesbezüglichen Versuch zu unternehmen, durch Erkundigung den Ort der nächsten Gendarmeriedienststelle zu erfragen (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0027).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020015.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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