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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0058 3Stammrechtssatz
Die Fahrtrichtung bildet bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO nach der Rsp des VwGH
(Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254) nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal und ist eine Voraussetzung einer tauglichen Verfolgungshandlung, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020156.X02Im RIS seit
12.06.2001