RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0123

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt bei einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille (0,55 Promille) in der Regel noch keine "mittelstarke" Alkoholisierung vor, wie sie bei der klinischen Untersuchung aber festgestellt wurde. Auch wird im allgemeinen bei einem derartigen Blutalkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit noch nicht in einer dem Tatbild des § 5 Abs 1 StVO entsprechenden Weise beeinträchtigt sein. So lange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als schlüssig zu erkennen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0279).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020123.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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