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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt bei einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille (0,55 Promille) in der Regel noch keine "mittelstarke" Alkoholisierung vor, wie sie bei der klinischen Untersuchung aber festgestellt wurde. Auch wird im allgemeinen bei einem derartigen Blutalkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit noch nicht in einer dem Tatbild des § 5 Abs 1 StVO entsprechenden Weise beeinträchtigt sein. So lange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als schlüssig zu erkennen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0279).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020123.X03Im RIS seit
11.07.2001